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Archiv für August, 2006

Geschlechtliche Verwirrungen…

…beschäftigen das aktuelle Zwiebelfisch:

“Jeden Samstag bringt Sibylle ihre leeren Flaschen zum Supermarkt, um sich “den Pfand” abzuholen. Für sie ist das Pfand männlich. Zwecklos, sie von etwas anderem überzeugen zu wollen. Dafür ist das Motorfahrrad bei ihr weiblich: “Was, du hattest als Schüler keine Mofa? Das kann ich gar nicht glauben. Jeder, der cool war, hatte eine Mofa.” Tatsache ist, dass ich ziemlich uncool war. Das Einzige, was mich an Mofas interessierte, war ihr Genus. Sibylles Stärken liegen eher beim Genuss als beim Genus. “Jetzt musst du das Crèmefraîche drunterrühren”, sagt sie beim Kochen zu mir. Und als sie feststellt, dass sie das Rezept offenbar nicht ganz richtig abgeschrieben hat, bittet sie: “Kannst du mir mal eben das Radiergummi geben?” Für Sibylle ist der Radiergummi nämlich sächlich. Der Kaugummi natürlich auch.

Damit steht sie übrigens nicht allein. Viele Deutsche weisen bestimmten Dingen ein anderes Geschlecht zu, als es im Wörterbuch angegeben ist. Im Wörterbuch steht zum Beispiel, dass das Wort “Puder” männlich sei: der Puder. Trotzdem sagen viele “das Puder” - möglicherweise in Analogie zu Pulver, da Puder und Pulver nicht nur ähnlich klingen, sondern auch ähnlich beschaffen sind.”

Man kann’s auch übertreiben…

…mit der Absicherung gegen jedwede juristisch drohende Gefahr.

So wie der Kollege vor Ort, der folgenden Footer unter seine e-Mails setzt:

HINWEIS: Aus Rechts- und Sicherheitsgruenden ist die in dieser E-Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich. Eine rechtsverbindliche Bestaetigung reichen wir Ihnen gerne auf Anforderung in schriftlicher Form nach. Beachten Sie bitte, dass jede Form der unautorisierten Nutzung, Veroeffentlichung, Vervielfaeltigung oder Weitergabe des Inhalts dieser E-Mail nicht gestattet ist. Diese Nachricht ist ausschliesslich fuer den bezeichneten Adressaten oder dessen Vertreter bestimmt. Sollten Sie nicht der vorgesehene Adressat dieser E-Mail oder dessen Vertreter sein, so bitten wir Sie, sich mit dem Absender der E-Mail in Verbindung zu setzen und diese E-Mail nebst sämtlicher Anlagen von Ihrem Computer zu löschen.
NOTICE: The content in this e-mail is confidential or may otherwise be legally privileged and intended for the named recipient only.If you have received it in error, please notify us immediately by reply or by calling the telephone number above and delete this message and its attachments.

Besonders gelungen finde ich den Einstieg und den letzten (deutschen) Absatz…

Aber irgendwie ist die englische Kurzform gefälliger - oder vielleicht nur vertrauter, weil man derartigen “disclaimerism” in dieser Sprache häufiger liest?

Schwarz auf weiß…

…haben die obersten bayerischen Hauptstadtrichter jetzt noch einmal klargestellt, wie der gemeine Advokat sich vor Gericht angemessen zu kleiden hat:

Rechtsanwälte haben vor Gericht eine Amtstracht bestehend aus schwarzer Robe, weißem Hemd und weißem Binder zu tragen. Das Auftreten eines Anwalts mit weißem T-Shirt und offener Robe ist unzulässig.

Und die obergerichtliche Rechts(er)findung folgt ersichtlich dem altbewährten Juristen-Motto: “Im Auslegen seid frisch und munter, und legt ihr’s nicht aus, dann legt was unter”:

“Die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ist nur in einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt. Fehlt, wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtung aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht. Dies findet in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegerorgane. Sie besagt, dass die Amtstracht der Rechtsanwälte aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.”

[OLG München, Beschluss vom 14.07.2006, Az. 2 Ws 679, 684/06 - via: Jurion]

Dank an Michael Seidlitz für den Hinweis!